Muss Erbschaftsteuer sein?

Kaum haste mal ein bisschen was,
schon gibt es wen, den ärgert das.
(Wilhelm Busch, deutscher Dichter und Zeichner)

Die Staatseinnahmen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer für Baden-Württemberg übersteigen seit Jahren eine Milliarde Euro. Die Statistik verrät nicht, wie viel davon auf das Konto fehlender oder unzureichender Beratung geht. Nach unserer Erfahrung kann die fällige Erbschaft- und Schenkungsteuer bei kluger und langfristiger Planung erheblich reduziert oder im Idealfall sogar vermieden werden.

Je länger Sie das Thema VermögensnachfolgeTestament und Erbschaftsteuer vor sich herschieben, umso mehr nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass der Erbfall eintritt. Das wäre aus Erbensicht meist die ungünstigste und teuerste Variante. Der Steuerberater hat kaum noch eine Möglichkeit, Maßnahmen zur Minderung der Erbschaesprechen Sie das sensible Thema mit Ihrer Familie und den in Frage kommenden Erben. Holen Sie sich Rat bei Experten – beim Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht und einem erfahrenen Steuerberater, der das Testament bzw. den Erbvertrag aus steuerlicher Sicht bewertet.ftsteuer zu ergreifen. Wenn die Erben sich uneins sind und ein Streit um das Erbe entbrennt, wird es richtig teuer. Offen bleibt, wie viel dann noch vom Erbe übrigbleibt. Mein dringender Rat: B

Unternehmen vererben – Steuervorteile richtig nutzen

Der Gesetzgeber begünstigt Unternehmen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Teufel steckt im Detail – die Steuervorteile sind an Bedingungen geknüpft, die zwingend eingehalten werden müssen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Regelverschonung, wobei 85 % erbschaftsteuerfrei sind und Optionsverschonung, bei der eine volle Steuerbefreiung erreicht werden kann. Hierbei müssen unterschiedliche Behaltensfristen, Normen zur Lohnsumme und die Auflagen zum Verwaltungsvermögens eingehalten werden. Familiengeführte Unternehmen können unter Umständen einen zusätzlichen Vor-Abschlag von 30 % bei der Regelverschonung erhalten.

Das Vermögen des Unternehmens wird nach notwendigen Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen unterschieden. Ein zu hoher Anteil des Verwaltungsvermögens bewirkt die Erbschaftsteuerpflicht. Als Orientierung:

  • Über 50 % Verwaltungsvermögen bedeutet keine Steuervergünstigung bei der Veranlagung des Unternehmensvermögens zur Erbschaftsteuer
  • Mehr als 10 % bis maximal 50 % Verwaltungsvermögen zieht eine vollständige Besteuerung des Verwaltungsvermögens nach sich
  • Bis 10 % Verwaltungsvermögen sind steuerlich begünstigt

Viele Maßnahmen zur Minimierung der Erbschaftsteuer beziehen sich auf die Unterscheidung von Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen.

Bei einer duftenden Tasse Kaffee können wir Ihre Fragen zur Erbschaftsteuer, zum richtigen Vererben von Unternehmen und zu anderen Themen besprechen.

Strategien zur Minimierung der Erbschaftsteuer

Jede Strategie zur Minimierung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer gründet auf die hohen Steuerfreibeträge für nahe Verwandte. Ehepartner und Kinder können zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag nach § 17 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geltend machen. Der Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten beträgt 256 000 Euro. Abhängig vom Alter der Kinder kann ein Versorgungsfreibetrag von 10 300 Euro bis 52 000 Euro beansprucht werden.

Dem Betrag nach sind die Steuerfreibeträge für Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer gleich. Da der Freibetrag der Schenkungsteuer aller 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann, können bei langfristiger Planung große Vermögen günstig übertragen werden.

Dem Ehegatten steht ein Steuerfreibetrag von 500 000 Euro und ein Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro zu. Jedem Kind wird ein Steuerfreibetrag von 400 000 Euro zuzüglich des Versorgungsfreibetrages zugestanden.

Selbstgenutzte Immobilien können gewöhnlich steuerfrei vererbt werden, wobei auf die Einhaltung der Spekulationsfrist streng zu achten ist. D.h., Sie müssen die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, anderenfalls berechnet das Finanzamt die Erbschaftsteuer rückwirkend. Gerade im fortgeschrittenen Alter steigt das Risiko, ein Pflegefall zu werden und doch noch zur Erbschaftsteuer veranlagt zu werden. Schützen Sie Ihr Vermögen und treffen Sie rechtzeitig Vorkehrungen vor den Widrigkeiten des Lebens!

Die Schenkung unter und ohne Auflagen, die vorweggenommene Erbfolge, die Einrichtung einer Stiftung oder die Gründung einer Familiengesellschaft sind Möglichkeiten, Gestaltungsspielräume und Steuervorteile wirkungsvoll zur Vermeidung der Erbschaftsteuer zu nutzen.

Werden Sie aktiv und wenden Sie die Möglichkeiten zur Steuerreduzierung zum eigenen Vorteil an! Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und Anliegen!

Leistungsangebot zur Erbschaftsteuer

  • Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung
  • Beratung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Berechnung der voraussichtlichen Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Entwicklung individueller Strategien zur Vermeidung der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer
  • Beratung zur vorweggenommenen Erbfolge und zur Schenkung