Niemand ist klug genug, sich selbst zu raten.
(Deutsches Sprichwort)
Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung
Wenn der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters im Gegensatz zu den Anteilen der anderen Gesellschaftern nicht ausgeschüttet, sondern in die Gewinnrücklage eingestellt wird, liegt kein Zufluss von Kapitalerträgen vor.
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt daher beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.