Testamentsvollstreckung

Beim Denken ans Vermögen leidet oft das Denkvermögen.
(Karl Farkas, österreichischer Kabarettist)

Warum sollte man neben Testament und Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anordnen? Film und Literatur thematisieren immer wieder, wie sich Erben um den Nachlass erbittert streiten. Dies ist keine Fiktion irgendwelcher Drehbuchautoren, sondern dem Leben abgeschaut. Genau solchen und anderen Szenarien soll die Anordnung der Testamentsvollstreckung entgegenwirken. Erfahrungsgemäß streben Erblasser die gerechte und schnelle Aufteilung des Nachlasses an. Dabei soll der Familienfrieden weiterhin gewahrt werden. Weitere Ziele der Testamentsvollstreckung können sein:

  • Schutz des Erbes von Minderjährigen vor dem Zugriff gesetzlicher Vertreter
  • Schutz vor Zugriff auf den Nachlass durch etwaige Gläubiger der Erben
  • Sicherstellung der Umsetzung der vom Erblasser verfügten Auflagen und Vermächtnisse
  • Absicherung der geplanten Unternehmensnachfolge

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker wurde eingesetzt, um den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen. Er verwaltet den Nachlass und kümmert sich um die zügige Verteilung an die Erben.

Der Testamentsvollstrecker entlastet die Erben bei der Abwicklung des Nachlasses. Er sichtet die Unterlagen, erstellt das Nachlassverzeichnis, klärt bestehende Verträge ab, begleicht Verbindlichkeiten und zieht die Forderungen ein, erfüllt die Vermächtnisse des Erblassers, nimmt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Auszahlung des Erbes vor und kümmert sich um alle Steuererklärungen, vor allem um die Erbschaftsteuererklärung.

Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft helfen dem Testamentsvollstrecker, mögliche Streitereien zwischen den Erben zu verhindern und unberechtigte Zugriffe auf das Erbe abzuwenden.

Wer eignet sich für die Testamentsvollstreckung?

Die Testamentsvollstreckung ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Vorteilhaft ist es, wenn die für die Testamentsvollstreckung vorgesehene Person über Erfahrung, unternehmerisches Denken, hinreichende fachliche Qualifikationen und Sozialkompetenz verfügt und das volle Vertrauen des Erblassers genießt.

Jede volljährige Person kann als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Ratsam ist es, eine weitere Person vorzusehen, falls der Wunschkandidat das Amt nicht antritt. Wird keine konkrete Person bei der Anordnung zur Testamentsvollstreckung benannt, dann bestimmt das Nachlassgericht darüber.

Es soll der Hinweis gestattet sein, dass der Steuerberater beste Voraussetzungen als Testamentsvollstrecker bietet, weil er das Unternehmen, die familiären Verhältnisse sowie die Vermögenslage aus der Mandatsbeziehung bereits bestens kennt. Von Berufs wegen bringt er Verschwiegenheit, Vertrauenswürdigkeit sowie Wissen um wirtschaftliche Zusammenhänge mit.

Wichtige Hinweise zur Testamentsvollstreckung

Damit die Testamentsvollstreckung nicht ins Leere läuft, müssen auch die Voraussetzungen zu deren Durchsetzung geschaffen werden. Nicht jede Rechtsform des Unternehmens ist geeignet, die Testamentsvollstreckung zu gewährleisten, weshalb eine Neustrukturierung des Unternehmens und eine andere Rechtsform angestrebt werden muss. Wenn die Testamentsvollstreckung bei Vermögen im Ausland und bei Versicherungsleistungen nicht greifen würde, dann wird nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten gesucht.

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