Niemand ist klug genug, sich selbst zu raten.
(Deutsches Sprichwort)



Höhe der Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig

Weil Aussetzungszinsen im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen nicht zwangsläufig anfallen, sind die verfassungsrechtlichen Argumente gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen nicht übertragbar.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gegen den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Gericht sieht keinen Grund, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auch auf Aussetzungszinsen zu übertragen. Anders als bei Nachzahlungszinsen, die auch durch eine verzögerte Bearbeitung beim Finanzamt entstehen können und damit nicht nur im Einflussbereich des Steuerzahlers liegen, kann sich der Steuerzahler den Aussetzungszinsen des Finanzamts entziehen, indem er sich andernorts einen zinsgünstigen Kredit besorgt, meint das Gericht.