Niemand ist klug genug, sich selbst zu raten.
(Deutsches Sprichwort)
Außergewöhnliche Belastung trotz steuerpflichtiger Ersatzleistung
Als außergewöhnliche Belastung abziehbare Ausgaben sind nicht um eine Ersatzleistung zu kürzen, sofern die Ersatzleistung selbst steuerpflichtig ist.
Eine steuerpflichtige Leistung, die Aufwendungen ausgleichen soll, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung. Der Bundesfinanzhof stellt sich mit dieser Entscheidung klar gegen ein Finanzamt, das einerseits ein vom Arbeitgeber der verstorbenen Mutter gezahltes Sterbegeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigte, andererseits aber den Abzug der Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Verweis auf das Sterbegeld verweigerte. Diese Kürzung der Bestattungskosten sah der Bundesfinanzhof zu Recht als verfassungswidrige Doppelbesteuerung an. Eine Kürzung kommt nur in Frage für steuerfreie Ersatzleistungen.