Niemand ist klug genug, sich selbst zu raten.
(Deutsches Sprichwort)
Ablösung eines Nießbrauchrechts ist keine Veräußerung
Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts ist kein Veräußerungsvorgang, der die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllen würde.
Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts führt natürlich zu Einnahmen, aber diese unterliegen nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zwar ist ein Nießbrauchrecht als dingliches Nutzungsrecht ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das in ein Betriebsvermögen einlage- und entnahmefähig ist. Wenn, wie im Streitfall, das Nießbrauchrecht aus einem Betriebsvermögen entnommen und später gegen eine Einmalzahlung abgelöst wurde, liegt aber keine steuerpflichtige Veräußerung vor. Das Gericht hat nämlich korrekt festgestellt, dass ein Nießbrauchrecht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht übertragbar ist. Ein Rechtsträgerwechsel wäre aber neben der Entgeltlichkeit die zweite zwingende Voraussetzung für ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Stattdessen führt die Ablösungszahlung zum Erlöschen des Nießbrauchrechts und damit zur endgültigen Aufgabe eines Vermögenswertes, was einen vom Einkommensteuergesetz nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt.