Niemand ist klug genug, sich selbst zu raten.
(Deutsches Sprichwort)



Steuerberatungskosten für Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Das Honorar für den Steuerberater, der den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Gesellschaftsanteils ermittelt und erklärt, gehört zu den abziehbaren Veräußerungskosten.

Im Gegensatz zu früher sind Steuerberatungskosten nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusehen sind. Für die Ermittlung und Erklärung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Anteile an einer Kapitalgesellschaft wollte ein Finanzamt daher den Verkäufern den Abzug der damit verbundenen Steuerberatungskosten nicht gewähren. Das begründete das Finanzamt damit, dass die Kosten nicht durch die Anteilsveräußerung, sondern durch die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen veranlasst seien.

Dem hat das Finanzgericht Hessen nun widersprochen. Auch wenn ein Senat des Bundesfinanzhofs den Begriff der Veräußerungskosten sehr restriktiv ausgelegt habe, würden die anderen Senate den Begriff großzügiger auslegen. Entscheidend sei demnach nicht, dass die Kosten in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Anteilsverkauf stehen, sondern ob ein Veranlassungszusammenhang mit diesem Anteilsverkauf besteht. Da dies hier der Fall sei, sind auch die Steuerberatungskosten zu den Veräußerungskosten zu rechnen.