Niemand ist klug genug, sich selbst zu raten.
(Deutsches Sprichwort)
Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
Nach zahlreichen Anpassungen während des Gesetzgebungsverfahrens ist das Jahressteuergesetz 2024 nun verabschiedet und bringt neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung viele weitere Änderungen im Steuerrecht.
Als die Ampelkoalition zerbrochen ist, hatte der Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 bereits verabschiedet. Nachdem auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nun in Kraft treten. Das Gesetz enthält - wie jedes Jahressteuergesetz - zahlreiche Änderungen im Steuerrecht.
Das liegt nicht zuletzt daran, dass das Gesetz während des Gesetzgebungsverfahrens an vielen Stellen geändert oder ergänzt wurde und nun deutlich mehr Maßnahmen enthält als noch im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Neben Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung der obersten Gerichte nimmt das Gesetz auch rein technische oder redaktionelle Änderungen vor. Die wichtigsten Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Neues für Privatpersonen und Familien-
Kinderbetreuungskosten: Die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung wird deutlich verbessert. Ab 2025 werden bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro 80 % der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben berücksichtigt. Bisher waren nur zwei Drittel der Kosten mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro abziehbar.
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Krankenkassenbonusleistungen: Während Beitragserstattungen durch die Krankenkasse die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge reduzieren, zählen Bonusleistungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leistung der Krankenkasse statt als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Regelung war bisher bis Ende 2024 befristet, hat sich aber bewährt und wird daher ab 2025 im Gesetz verankert.
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Unterhaltszahlungen: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen ist ab 2025 nur möglich, wenn diese per Banküberweisung geleistet werden. Insbesondere Bargeldübergaben zwischen Familienmitgliedern werden damit künftig nicht mehr anerkannt. Das Bundesfinanzministerium kann aber Nachweiserleichterungen bei besonderen Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person (z.B. Krieg) regeln.
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Pflege- und Betreuungsleistungen: Für fast alle haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ist die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers schon jetzt zwingende Voraussetzung, um die damit verbundene Steuerermäßigung zu erhalten. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen war das nach Meinung des Bundesfinanzhofs dagegen nicht eindeutig geregelt. Diese Lücke wird daher ab 2025 geschlossen.
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Kindergeldantrag: Beim Antrag auf Kindergeld soll die elektronische Antragstellung künftig der Regelfall sein, zumal diese in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Zulässig ist ein elektronischer Antrag jedoch nur, wenn er den amtlichen Vorgaben (Datensatz, Schnittstelle) entspricht. Eine einfache E-Mail oder ähnliches genügt nicht. Natürlich ist der Antrag auch weiterhin in Papierform zulässig.
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Behinderten-Pauschbetrag: Ab 2026 setzt die Gewährung des Pauschbetrags für Behinderte bei einer Neufeststellung oder Änderung voraus, dass die zuständige Stelle (Versorgungsamt) die relevanten Daten (Grad der Behinderung, Merkzeichen, Gültigkeitsdauer, Datum des Antrags und Bescheides) elektronisch an die zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Damit dürfte in Zukunft in vielen Fällen eine Nachfrage des Finanzamts zum Nachweis der Behinderung überflüssig werden.
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Erbfallkostenpauschbetrag: Der Erbfallkostenpauschbetrag, mit dem bei der Erbschaftsteuer insbesondere die Kosten der Bestattung und Grabstätte sowie der Regelung und Verteilung des Nachlasses abgegolten werden, beträgt seit vielen Jahren unverändert 10.300 Euro. Ab 2025 steigt dieser Pauschbetrag auf 15.000 Euro. Wie bisher können aber auch weiterhin höhere Kosten nachgewiesen werden.
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Kleinunternehmerregelung: Aufgrund von Vorgaben der EU wird die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht grundlegend reformiert, was neben verschiedenen Detailänderungen zu zwei wesentlichen Änderungen führt. Zum einen konnten bislang nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 steht die Regelung dagegen auch Unternehmen offen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind. Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
Außerdem werden die Vorgaben für die Betragsgrenzen angepasst, was Auswirkungen für alle Nutzer der Kleinunternehmerregelung hat. Bisher konnte die Regelung genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz entstehen. Die Grenze für den Vorjahresumsatz wird ab 2025 auf 25.000 Euro angehoben. Für den Umsatz des laufenden Jahres ist die Prognoseschwelle, deren ungeplantes Überschreiten bisher erst im Folgejahr Konsequenzen hatte, nach den neuen EU-Vorgaben nicht mehr zulässig.
Für das laufende Jahr gilt daher ab 2025 eine harte Umsatzgrenze von 100.000 Euro (also das doppelte der bisherigen Prognoseschwelle, was die Umstellung weniger schmerzhaft macht), ab der die Kleinunternehmerregelung sofort nicht mehr anwendbar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Für Existenzgründer gilt im ersten Jahr ein niedrigerer Umsatzgrenzwert von 25.000 Euro, dessen Überschreiten zu einer sofortigen Umsatzsteuerpflicht führt.
Zusammen mit der Reform werden Kleinunternehmer von der Verpflichtung befreit, E-Rechnungen ausstellen zu müssen, auch wenn ihnen diese Option natürlich offen steht. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie jedoch trotzdem in der Lage sein. Alle Details zur Reform der Kleinunternehmerregelung lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.
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Ist-Versteuerung: Ebenfalls auf Vorgaben des EU-Rechts geht eine Änderung im Bereich der Ist-Versteuerung zurück, die auch Auswirkungen für alle Soll-Versteuerer hat. Bisher genügte für den Vorsteuerabzug im Fall der Soll-Versteuerung der Zugang einer korrekten Rechnung. Das EU-Recht sieht aber vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Steueranspruch des Finanzamts gegenüber dem Rechnungsaussteller entsteht, was bei Ist-Versteuerern erst bei Zahlung der Rechnung der Fall ist. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt dazu, dass diese Vorgabe auch im deutschen Recht strikter umgesetzt wird.
Ab 2028 müssen daher Ist-Versteuerer die neue Pflichtangabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" in ihren Rechnungen ausweisen. In solchen Fällen darf der Rechnungsempfänger ab 2028 den Vorsteuerabzug erst dann geltend machen, wenn er die Rechnung nicht nur erhalten, sondern auch bezahlt hat. Gleichzeitig wird die Ist-Versteurung damit zum Wettbewerbsnachteil, weil sich Soll-Versteuerer entschließen könnten, keine Waren oder Dienstleistungen mehr von einem Ist-Versteuerer zu beziehen, um den Aufwand zu vermeiden, der mit der Buchung und Überwachung unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigungen verbunden ist. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde die Umsetzung der Änderung im Gesetzgebungsverfahren um zwei Jahre hinausgeschoben. Ursprünglich sollte die Änderung schon ab 2026 gelten.
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Pauschallandwirte: Gemäß den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für 2024 war ursprünglich mit dem Wachstumschancengesetz eine Absenkung von 9,0 % auf 8,4 % vorgesehen, die aber aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens zunächst wieder gestrichen werden musste. Aus dieser schlechten Erfahrung hat der Fiskus gelernt, und so wird nun einerseits mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2024 die Absenkung auf 8,4 % nachgeholt und für 2025 eine weitere Absenkung auf 7,8 % festgeschrieben. Andererseits wird ab 2026 ein normiertes Berechnungsverfahren eingeführt, mit dem künftig das Bundesfinanzministerium den Durchschnittssatz jährlich für das Folgejahr verkünden kann, ohne dass jeweils eine Gesetzesänderung notwendig ist.
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Bildungsleistungen: Von der ursprünglich geplanten Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ist in der finalen Fassung des Gesetzes nicht mehr viel übrig geblieben. Die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen sind dies auch weiterhin, und das Bescheinigungsverfahren bleibt ebenfalls bestehen. In erster Linie wird der Umfang der umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen an Vorgaben des EU-Rechts angepasst und an einigen Stellen etwas erweitert. Die vorgesehene Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen ist dagegen wieder gestrichen worden.
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Online-Angebote und Veranstaltungen: Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wird der Leistungsort neu geregelt. Bei Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, ist der Leistungsort bei nichtunternehmerischen Kunden ab 2025 dort, wo der Kunde ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sofern eine Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung auch eine virtuelle Teilnahme zulässt, gilt bei unternehmerischen Kunden künftig nicht mehr der Veranstaltungsort als Leistungsort sondern der Ort, von dem aus der Kunde sein Unternehmen betreibt.
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Kunstgegenstände: Eine Änderung im EU-Recht ermöglicht, dass für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab 2025 wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Das war bis Ende 2013 schon einmal der Fall, musste aber aufgrund von EU-Vorgaben geändert werden. Die Änderung gilt jedoch nur für den Kauf der Gegenstände. Bei der Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken bleibt es wie bisher beim regulären Umsatzsteuersatz. Außerdem wird bei der Differenzbesteuerung eine Ausnahme eingeführt, nach der die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden darf, wenn für den Eingangsumsatz des Wiederverkäufers der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kam.
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Gutschriften: Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass eine umsatzsteuerliche Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt wird, nicht mit einer Rechnung gleichwertig ist und damit bei einem unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer nicht zu einer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt führt, während der Vorsteuerabzug daraus prinzipiell möglich wäre, wird diese Regelungslücke ab dem 6. Dezember 2024 geschlossen.
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Brexit: Durch einen neuen Paragraphen im Umsatzsteuergesetz wird klargestellt, dass das Gebiet von Nordirland wie das übrige EU-Gebiet behandelt wird und dass eine an Unternehmer in Nordirland erteilte UStIdNr. mit dem Präfix "XI" als eine von einem EU-Staat erteilte UStIdNr. gilt.
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Lohnsteuerfreibetrag: Die Frist für den Antrag auf einen Lohnsteuerfreibetrag wird um einen Monat verlängert auf den 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das der Freibetrag beantragt wird. Außerdem kann künftig der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Monat der Trennung als Freibetrag berücksichtigt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Pauschalierungswahlrechte: Künftig ebenso wie für alle noch offenen Fälle gilt, dass der Arbeitgeber alle lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung ausübt, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird. Für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann das Pauschalierungswahlrecht davon abweichend durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt werden.
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Vermögensbeteiligungen: Die Steuervergünstigung für die Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern gilt ab 2024 auch für die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schwellenwerte für die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.
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Lohnsteuer-Jahresausgleich: Rückwirkend ab 2024 wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen, sofern bei der Vorsorgepauschale unterschiedliche Abschläge für die Pflegeversicherung berücksichtigt wurden oder der Arbeitnehmer ausländische Einkünfte bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde.
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Mobilitätsbudget: Ursprünglich sollte mit dem Gesetz ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro im Jahr für Sachzuwendungen oder Zuschüsse eingeführt werden, das der Arbeitnehmer für unterschiedliche Mobilitätsleistungen nutzen kann und das pauschal mit 25 % besteuert werden sollte. Dieser Plan wurde aber vorerst wieder fallen gelassen und der Bundesregierung aufgetragen, andere Vorschläge für Vereinfachungen, Typisierungen und Pauschalierungen bei Sachbezügen zu erarbeiten.
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E-Bilanz: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen Unternehmer zusammen mit der E-Bilanz auch einen Kontennachweis elektronisch übermitteln. Dies war bisher nicht verpflichtend. Für die Wirtschaftsjahre, die nach 2027 beginnen, wird zudem die Übermittlung des Anlagenspiegels und des diesem zugrunde liegenden Anlagenverzeichnisses zusammen mit der E-Bilanz gefordert. Die Übermittlungspflicht gilt dann auch für jede zu steuerlichen Zwecken erstellte Bilanz sowie den Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht.
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Umwandlungen: Eine Reihe von Regelungen im Zusammenhang mit Umwandlungen wird geändert oder ergänzt. Ab sofort gibt es auch erstmals eine Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei einer Umwandlung, die nun an die Frist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr des Übertragungsstichtags geknüpft ist.
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Kleine Photovoltaikanlagen: Die Regelung zur Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht. Die Unterscheidung verschiedener Gebäudearten fällt weg. Stattdessen gilt die Steuerbefreiung für Anlagen, die nach 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, grundsätzlich bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. An der Höchstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft ändert sich nichts. Außerdem wird durch die neue Formulierung klargestellt, dass die Grenzwerte eine Freigrenze und nicht etwa einen Freibetrag bilden.
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Grundsteuerfeststellung: In den Bundesländern, die bei der Grundsteuerreform auf das Bundesmodell setzen, war es bisher nicht möglich, einen deutlich geringeren Wert des Grundstückes nachzuweisen als er sich aus den Bewertungsregeln ergibt. Nachdem der Bundesfinanzhof bereits in zwei Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat, wird eine solche Nachweismöglichkeit gesetzlich geregelt. Nach dieser darf der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Für den Nachweis kann auch der Kaufpreis aus einem innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt abgeschlossenen Kaufvertrag herangezogen werden.
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Erbschaftsteuerstundung: Künftig wird für alle zu Wohnzwecken genutzten Immobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer von bis zu zehn Jahren gewährt, wenn die Steuer nur durch Verkauf der Immobilie aufzubringen wäre. Bisher gab es diese Stundungsmöglichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen, nun sind alle Fälle erfasst, also beispielsweise auch der, dass eine Wohnimmobilie, die zuvor vom Erblasser oder Schenker selbst genutzt wurde, vom neuen Eigentümer zu Wohnzwecken vermietet wird. Sofern der Erwerb der Immobilie auf einem Erbfall beruht, erfolgt die Stundung zinslos, bei einer Schenkung sind dagegen Zinsen zu zahlen. Falls die Immobilie in einem Staat außerhalb des EU-/EWR-Gebiets liegt, gilt die neue Stundungsregelung nur dann, wenn hinsichtlich der Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit dem Liegenschaftsstaat besteht und die Möglichkeit der Beitreibung steuerlicher Forderungen sichergestellt ist.
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Gebäudeabschreibung: Rückwirkend ab 2023 wird klargestellt, dass die degressive Abschreibung eines Wohngebäudes, für das zusätzlich eine Sonderabschreibung (z. B. Mietwohnungsneubau) in Anspruch genommen wurde, auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung fortgeführt werden kann.
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Bauabzugsteuer: Ab 2026 kann der Antrag auf Erstattung der Bauabzugsteuer nur noch elektronisch gestellt werden, sofern kein Härtefall vorliegt, der einen Antrag in Papierform rechtfertigen würde.
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Wohngemeinnützigkeit: In der Abgabenordnung wird der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die Wohngemeinnützigkeit erweitert. Dadurch erhalten Immobiliengesellschaften steuerliche Vorteile, wenn sie Wohnungen unterhalb der ortsüblichen Miete an Personen mit geringem Einkommen vermieten.
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Termingeschäfte: Nachdem an der erst vor kurzem eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel bestanden, wird diese nun rückwirkend in allen offenen Fällen wieder gestrichen. Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs müssen die Banken dies aufgrund der notwendigen technischen Anpassungen aber erst ab 2026 umsetzen.
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Private Veräußerungsgeschäfte: Aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts wird nun in allen offenen Fällen geregelt, dass die Anschaffung oder der Verkauf von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften der Anschaffung oder dem Verkauf der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist. Das hat beispielsweise Auswirkungen für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft.
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Stillhalterprämien: Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs wird die bisherige Verwaltungspraxis zur zeitlichen Zuordnung von in Glattstellungsgeschäften gezahlten Prämien im Rahmen von Stillhaltervereinbarungen ab 2024 gesetzlich verankert.